ADR 2019 NEUERUNGEN

Ab Inkrafttreten ADR 2019 (1.1.2019) ist für Unternehmen – welche  Absender von gefährlichen Gütern sind – ein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben.

Übergangsfrist : 31.12. 2022

siehe 1.6.1.44 ADR:

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen

Aber auch den Versender von gefährlichen Gütern ist ein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben. Also eigentlich fast ein jeder.

In 1.8.3.1 steht:

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit der Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte benennen.

 

Wer braucht eine Sicherheitsfachkraft?

Jedes Unternehmen, ab dem ersten Dienstnehmer (auch Einzelunternehmer) brauchen eine Sicherheitsfachkraft.

Zu den Leistungen der Sicherheitsfachkraft zählen:
>> Arbeitsplatzevaluierung
>> Begehung und Besichtigung der Arbeitsplätze
>> Erstellung von Betriebs- und Arbeitsplatzanweisungen
>> Beratung in allen sicherheitstechnischen Belangen
>> Schulungen und Unterweisungen
>> Übermittlung von Unterweisungsunterlagen
>> Führung eines SGD (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) Ordners
>> Führen einer Datei der prüfpflichtigen Arbeitsmittel und Kontrolle der Prüftermine

Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter benennen.

Deren Aufgabe besteht darin, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.

Wer braucht einen Abfallbeauftragten?

In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern muss ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden.
Diese Bestellung ist der zuständigen Behörde (Magistrat oder Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich schriftlich zu melden.

Eine dauernde Beschäftigung im Betrieb ist nicht notwendig, auch externe Abfallbeauftragte sind zugelassen.

Voraussetzung für die Funktion des Abfallbeauftragten sind:
>> fachliche Qualifikation
>> Absolvierung eines dementsprechenden Kurses und die Absolvierung der Abschlussprüfung