ADR 2019 NEUERUNGEN

Ab Inkrafttreten ADR 2019 (1.1.2019) ist für Unternehmen – welche  Absender von gefährlichen Gütern sind – ein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben.

Übergangsfrist : 31.12. 2022

siehe 1.6.1.44 ADR:

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen

Aber auch den Versender von gefährlichen Gütern ist ein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben. Also eigentlich fast ein jeder.

In 1.8.3.1 steht:

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit der Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte benennen.